Offiziell...(Anno 1970)... mit Ergänzungen von 2004
Verordnung des eidgenössischen Militärdepartements über die
freiwilligen Jungschützenkurse
vom 2.11.1970, mit Änderungen bis 1.1.1981
Art. 6.1 Zur Teilnahme an einem Jungschützenkurs sind
nur männliche Schweizerbürger
vom 17. bis 19. Altersjahr berechtigt.
Art. 6.3 An den Jungschützenkursen können auch
gleichaltrige Mädchen (Schweizer Bürgerinnen) teilnehmen. [...]
Art. 35.6 Die Jungschützen sind nach jeder Schiessübung darauf aufmerksam
zu machen, dass keine Munition mit nach Hause genommen
werden darf. Allenfalls noch vorhandene Munition bei Jungschützen ist
vom Kursleiter einzuziehen.
Art. 38 Für nicht gereinigtes, beschädigtes oder
fehlendes Material (Sturmgewehre, Gehörschutzapparate, Korpsmaterial
und anderes Leihmaterial) wird nach Tarif Rechnung
gestellt.
Leihwaffen dürfen nicht zur Aufbewahrung überlassen
werden an Jungschützen unter 18 Jahren sowie an ausländische Staatsangehörige.
...und Inoffiziell (Anno 2002) mit
Ergänzungen von 2004
Mitmachen dürfen auch die, welche einen tollen Sport und auch sonst etwas erleben wollen!
Wichtig ist, das Wir KEINE RAMBO-TRUPPE sind,
welche im Matsch rum robben.
Ebenfalls wichtig ist, das mit der Waffe keinen "Scheiss" gemacht wird!
Trotzallem wird die Waffe dreckig werden (Schmauch etc.) und muss gereinigt
werden. Macht man dies nicht, so fängt das Equiptment an zu rosten und muss
ersetzt werden! Diese Ersatzteile werden von EUCH gezahlt!
Jungschützen unter 18 Jahren dürfen das Stgw 90 nur in NICHT FUNKTIONSTÜCHTIGEM
ZUSTAND mit nach Hause nehmen. Das heisst, der Verschluss bleibt beim
Jungschützenleiter nach Beende des Schiessens!
Ausbildungsunterlagen
für Schützenmeister, Jungschützenleiter, Jungschützen. Sturmgewehr 1990
Stand: Januar 2001
Formulare und Infos des VBS (Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport)
Formulare und Infos des SSV (Schweizerischer Schützenverein)