Offiziell...(Anno 1970)... mit Ergänzungen von 2004


Verordnung des eidgenössischen Militärdepartements über die freiwilligen Jungschützenkurse
vom 2.11.1970, mit Änderungen bis 1.1.1981


Art. 6.1 Zur Teilnahme an einem Jungschützenkurs sind nur männliche Schweizerbürger vom 17. bis 19. Altersjahr berechtigt.

Art. 6.3 An den Jungschützenkursen können auch gleichaltrige Mädchen (Schweizer Bürgerinnen) teilnehmen. [...]

Art. 35.6 Die Jungschützen sind nach jeder Schiessübung darauf aufmerksam zu machen, dass keine Munition mit nach Hause genommen werden darf. Allenfalls noch vorhandene Munition bei Jungschützen ist vom Kursleiter einzuziehen.

Art. 38 Für nicht gereinigtes, beschädigtes oder fehlendes Material (Sturmgewehre, Gehörschutzapparate, Korpsmaterial und anderes Leihmaterial) wird nach Tarif Rechnung gestellt.

Leihwaffen dürfen nicht zur Aufbewahrung überlassen werden an Jungschützen unter 18 Jahren sowie an ausländische Staatsangehörige.
 

 

...und Inoffiziell (Anno 2002) mit Ergänzungen von 2004
 

Mitmachen dürfen auch die, welche einen tollen Sport und auch sonst etwas erleben wollen!

Wichtig ist, das Wir KEINE RAMBO-TRUPPE sind, welche im Matsch rum robben.
Ebenfalls wichtig ist, das mit der Waffe keinen "Scheiss" gemacht wird!
Trotzallem wird die Waffe dreckig werden (Schmauch etc.) und muss gereinigt werden. Macht man dies nicht, so fängt das Equiptment an zu rosten und muss ersetzt werden! Diese Ersatzteile werden von EUCH gezahlt!



Jungschützen unter 18 Jahren dürfen das Stgw 90 nur in NICHT FUNKTIONSTÜCHTIGEM ZUSTAND mit nach Hause nehmen. Das heisst, der Verschluss bleibt beim Jungschützenleiter nach Beende des Schiessens!
 

Ausbildungsunterlagen für Schützenmeister, Jungschützenleiter, Jungschützen. Sturmgewehr 1990
Stand: Januar 2001

Formulare und Infos des VBS (Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport)

Formulare und Infos des SSV (Schweizerischer Schützenverein)